FAQ

Wir haben häufig gestellte Fragen unter den Punkt „Frequently Asked Questions“ zusammengefasst, sollten Sie darüber hinaus Fragen haben hilft unser Team Ihnen gerne weiter.

  • Cannabis wird bereits seit 4.700 Jahren in der Medizin verwendet
  • Es wurde damals bereits verschiedene Krankheiten (Durchfall, Fieber, Schmerzen, etc.) bekämpft, außerdem wurde es als Betäubungsmittel genutzt.
  • Ab dem Jahr 1000 wird Cannabis in Europa als Allheilmittel anstelle von Opium verwendet
  • Seit 1600 findet man Cannabis auch in Arzneibücher zur Verbesserung von Schmerzzuständen aber auch als Mittel gegen Übelkeit und Erbrechen. Zudem wird es als Appetitanreger eingesetzt.
  • Um 1900 macht Cannabis die Hälfte aller in den USA verkauften Arzneimittel aus.
  • Aufgrund von immer neueren synthetisch und chemisch hergestellten Arzneimitteln wurde Cannabis Anfang des 20. Jahrhunderts verdrängt und schließlich 1961 wegen nicht nachgewiesenem Abhängigkeitspotential und psychotropen Nebenwirkungen weltweit verboten.
  • Heute erlebt Cannabis eine Revolution und ist in einigen Ländern, u.a. Deutschland, für den medizinischen Gebrauch legal. Es kann in Deutschland von allen Ärzten (außer Tierärzten und Zahnärzten) auf einem Betäubungsmittel Rezept verschrieben werden.
  • Die Cannabispflanze enthält über 100 Cannabinoide, deren Wirkweisen weitestgehend unerforscht sind. Lediglich Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) wurden nach der Entdeckung 1964 intensiver untersucht.
  • THC, der psychoaktive Stoff, wirkt schmerzstillend, brechreizlindernd, appetitanregend und muskelentspannend.
  • CBD wirkt entkrampfend, entzündungshemmend, zellschützend und angstlösend und führt nicht zu psychoaktiven Wirkungen, sondern mildert diese sogar.
  • THC und CBD docken an Rezeptoren im Körper an, die sich im Endocannabinoidsystem befinden. Eine vom Organismus hergestellte Substanz, welche die Wirkung über diese Rezeptoren entfaltet ist Anandamid. Anandamid soll eine wichtige Rolle im Organismus spielen (Gedächtnis, Immunfunktion, Fortpflanzung, Schmerzverarbeitung).
  • Körpereigene Prozesse können durch Cannabinoide gehemmt oder aktiviert werden.
  • Am 10. März 2017 trat das Gesetz „Cannabis als Medizin“ in Kraft. Das Gesetz ermöglicht Ärzten Cannabis als Medizin an schwerkranke Patienten zu verschreiben und nimmt Krankenkassen in die Verantwortung nach erfolgter Prüfung die Kosten für die Therapie zu übernehmen.
  • Die Änderung im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht vor, dass eine Erstattung neben Fertigarzneimitteln auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte einschließen darf – der Eigenanbau des Patienten bleibt verboten.
  • Um Anspruch auf cannabishaltige Arzneimittel zu erhalten, muss eine schwerwiegende Krankheit vorliegen. Dies beinhaltet beispielsweise chronische Schmerzen, behandlungsschwierige Nervenschmerzen, spastische Schmerzen aufgrund von MS, Rheuma aber auch Krebs- und Aidserkrankungen mit Erbrechen und Appetitlosigkeit.
  • Grundsätzlich jeder Arzt außer Zahn- und Tierärzte dürfen Medizinal Cannabis verschreiben.
  • Ein Arzt muss jedoch Betäubungsmittel verschreiben dürfen. Hierzu ist ein gesonderter Rezeptblock zu beantragen. Informationen zur Beantragung erhalten Sie unten.
  • Grundsätzlich kann jeder Patient Cannabis als Arzneimittel auf einem Privat-Rezept verschrieben bekommen, allerdings ist dann eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausgeschlossen.
  • Um eine Kostenübernahme zu erhalten ist im Vorfeld ein Kostenübernahmeantrag bei der Krankenkasse zu stellen.
  • Bei Freigabe der Kostenübernahme übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Therapie mit Medizinal Cannabis.
  • Der Antrag zur Kostenübernahme hat vor Einreichung des Rezepts in der Apotheke zu erfolgen.
  • Für einen Kostenübernahmeantrag ist ein Formblatt bei der jeweiligen Krankenkasse zu beantragen. Dieses Formblatt muss vom behandelnden Arzt sowie dem Patienten gemeinsam ausgefüllt werden. Die „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin“ bietet auf Ihrer Website Informationen und Ausfüllhinweise zum Kostenübernahmeantrag.
  • Es ist hilfreich, vorab einen Ansprechpartner bei der Krankenkasse zu befragen und sich über die Voraussetzungen für die Übernahme zu informieren. Es sollte klar erläutert werden, warum die Schmerzen die Lebensqualität beeinträchtigen und welche Standardtherapien bisher nicht zum Erfolg geführt haben. Damit können die Chancen zur Übernahme stark erhöht werden.
  • Alle durchgeführten Therapien sowie deren Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten sollten hier aufgeführt werden. Außerdem sollte begründet werden, warum eine andere Therapie im Vorhinein bereits ausgeschlossen werden konnte.
  • Spätestens 3 Wochen nach Antragseingang sollten Sie eine Entscheidung der Krankenkasse erhalten – oft wird diese Frist jedoch durch die Weitergabe an den medizinischen Dienst der Krankenkassen auf 5 Wochen verlängert. Bei Patienten in spezialisierter ambulanten Palliativvorsorge (SAPV) ist diese Frist auf 3 Tage reduziert.
  • Sollte die Krankenkasse nicht innerhalb der Frist antworten, kann nach §13 Abs. 3a SGB V von einer „fiktiven Leistungsgenehmigung“ ausgegangen werden und Cannabis als Medizin kann bezogen werden. Die Kosten für die Therapie müssen in diesem Falle von der Krankenkasse/Krankenversicherung getragen werden.
  • Die Verordnung läuft über ein Betäubungsmittel-Rezeptformular. Näheres hierzu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
  • Grundsätzlich gilt bei der Verordnung von Medizinal Cannabis der Grundsatz – „Start Low, Go Slow“. Dies gilt für alle Produktklassen, ob getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte in standardisierter Qualität, Rezepturarzneien mit den Wirkstoffen THC und CBD und Fertigarzneimittel mit den Inhaltsstoffen THC und/oder CBD.
  • Bei Nimbus Health erhalten Sie Cannabisblüten mit verschiedenen Gehalten von THC und CBD sowie Cannabisextrakte. Um die genauen Verordnungshinweise zu erhalten, gehen Sie bitte auf die Katalogübersicht. (LINK ZU KATALOGE AUF WEBSITE)
  • Die BtM-Rezeptformulare werden personenbezogen für einen Arzt ausgegeben. Sie sind zur Verwendung durch den jeweiligen Arzt bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden.
  • Sie erhalten den BtM-Rezeptformulare für die ambulante Verschreibung bei der Bundesopiumstelle. Hier gibt es auch eine Hotline, welche täglich zwischen 9:00 und 12:00 Uhr erreichbar ist: +49 (0)228 99 307 4321
  • Zunächst muss ein Erstanforderungsformular zum Bezug von BtM-Rezepten für die ambulante Verschreibung ausgefüllt werden. Dieses erhalten sie hier.
  • Dem Formular ist lediglich eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde anzuhängen. Der Empfänger ist ebenfalls auf dem Formular anzugeben.
  • Es muss sichergestellt sein, dass nach der Lieferung (ca. 1 Woche) die BtM-Rezepte diebstahlsicher aufbewahrt werden und vor Missbrauch geschützt sind. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns – wir helfen Ihnen weiter.

Auf dem BtM-Rezept sind vier Angaben seitens des ausstellenden Arztes anzugeben:

  1. Angabe der Sorte bzw. des Cannabisextrakts
    Hierzu muss die genaue Bezeichnung der Sorte bzw. des Extraktes, bspw. „Nimbus 2000“ oder „Bediol“, angegeben werden, da sich der Wirkstoffgehalt von THC und CBD je Sorte unterscheidet. Es können auch mehrere Sorten bzw. Extrakte auf einem BtM-Rezept angegeben werden, sofern medizinische Notwendigkeit besteht.
  2. Angabe der NRF-Vorschrift
    Es gibt folgende vier NRF-Vorschriften zu Verarbeitung von Cannabisblüten durch den Apotheker. Sollte keine der vier Vorschriften verwendet werden, werden die Cannabisblüten unzerkleinert weitergegeben. NRF 22.12: Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung
    NRF 22.13: Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung
    NRF 22.14: Cannabisblüten zur Teezubereitung
    NRF 22.15: Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezubereitung
  3. Angabe der Verordnungsmenge
    Es dürfen nur 100g in 30 Tagen verordnet werden, sollte es aus medizinischen Gründen notwendig sein, dass die Verordnungshöchstmenge überschritten wird, ist dies zu begründen und das Rezept mit einem „A“ zu kennzeichnen.
  4. Angabe der Einzel- und Tagesdosis
    Man kann bei Cannabisblüten zwischen zwei Applikationsformen wählen, entweder mithilfe eines Verdampfers (Vaporizer) durch Inhalieren oder durch Zubereitung als Tee. Bei Cannabisextrakten ist die orale Einnahme oder das direkte Auftragen auf die Haut möglich. Darüber hinaus ist es bei beiden Arten, Blüte und Extrakt, möglich, die Verordnung „gemäß schriftlicher Gebrauchsanweisung“ anzugeben. Diese können Sie Ihrem Patienten aushändigen.
  • Angaben zur Fachrichtung des verordnenden Arztes
  • Angabe, ob eine Erlaubnis nach §3 Abs. 2 BtMG (Erlaubnis zur ärztlichen Begleitung der Selbsttherapie mit Cannabis) vorlag oder von dieser gebraucht gemacht wurde
  • Alter zum Therapiebeginn und Geschlecht des Patienten
  • Therapiedauer sowie Dosierung und die genaue Bezeichnung der verordneten Leistung nach §31 Abs. 6 S. 1 SGB V
  • Diagnose gemäß Diagnoseschlüssel (ICD-10)
  • Dauer der Erkrankung oder Symptomatik
  • Angaben zu durchgeführten Therapien mit Angabe der Nebenwirkungen oder mangelndem Therapieerfolg
  • Angaben zu parallel verordneten Medikamenten
  • Angabe von Auswirkungen der Therapie auf die Erkrankung oder Symptomatik
  • Angebe von auftretenden Nebenwirkungen
  • Angaben über die Veränderung der Lebensqualität des Patienten
  • Angabe von Gründen die zu einem Ende der Therapie geführt haben
  • Gerne stellen wir Ihnen ein entsprechendes Formular zur Verfügung, welches Sie für Ihren Patienten verwenden können. Sprechen Sie uns gerne an.
  • Als Arzt erhält man durch drei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzungen Vergütungen in Höhe von EUR 27,71.

Die folgenden drei GOPs sind:

  • 01460 – 28 Punkte / EUR 2,95 – Aufklärung des Patienten über die Begleiterhebung
  • 01461 – 92 Punkte / EUR 9,70 – Datenerfassung und deren Übermittlung an das BfArM
  • 01626 – 143 Punkte / EUR 15,06 – Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse/Krankenversicherung bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis.